Anpassungsqualifizierung für den Erwerb der staatlichen Anerkennung
Personen mit Abschlüssen in Erzieherberufen nach den Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR können durch eine ergänzende Qualifizierung die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Erzieher*in“ erwerben. Sie sind gemäß Erzieheranerkennungsverordnung lediglich Fachkraft für den jeweiligen Teilbereich ihrer Ausbildung und somit gleichgestellt.
Personen mit Abschlüssen in Erzieherberufen nach den Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR sind gemäß Erzieheranerkennungsverordnung lediglich Fachkraft für den jeweiligen Teilbereich (Aufklapptext) ihrer Ausbildung.
1. Kindergärtnerin oder Kindergärtner für den Kindergarten;
2. Horterzieherin oder Horterzieher für den Hort;
3. Heimerzieherin oder Heimerzieher für das Heim;
4. Erzieherin oder Erzieher in Heimen und Horten für das Heim und für den Hort;
5. Erzieherin oder Erzieher für Jugendheime für das Heim;
6. Gruppenerzieherin oder Gruppenerzieher für den Kindergarten;
7. Erzieherin oder Erzieher in Jugendwerkhöfen für das Heim;
8. Krippenerzieherin oder Krippenerzieher für die Krippe;
9. Unterstufenlehrerin oder Unterstufenlehrer mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen und Horten für das Heim und für den Hort;
10. Unterstufenlehrerin oder Unterstufenlehrer mit der Befähigung zur Arbeit im Schulhort für den Hort;
11. Unterstufenlehrerin oder Unterstufenlehrer mit der Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiter für den Hort;
12. Unterstufenlehrerin oder Unterstufenlehrer für den Hort;
13. Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter für den Hort.
Der Umfang der ergänzenden Qualifizierung bestimmt sich nach den Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung bezüglich des Lebensalters und der einschlägigen Berufspraxis. Die ergänzende Qualifizierung kann als zusammenhängender Kurs von Fachschulen in öffentlicher Trägerschaft oder freier Trägerschaft sowie von anerkannten freien Bildungsträgern durchgeführt werden.
Sie kann auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einzelnen Fortbildungsveranstaltungen bei verschiedenen Fortbildungsträgern (Baustein-System) absolviert werden. Die theoretischen und methodischen Fortbildungsinhalte umfassen mindestens 100 Unterrichtstunden.
Zugangsvoraussetzungen:
a. Abschlüsse in Erzieherberufen nach Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR
b. nachgewiesene Berufspraxis von mindestens zwei Jahren, welche mindestens sechs Monate nach dem 3. Oktober 1990 absolviert worden ist.
Dauer:
in Kursform 5-6 Monate