Fachkräftekatalog

Im Land Brandenburg besteht für den Personaleinsatz im Bereich der Kindertagesbetreuung ein Fachkräftekatalog.

Für die Arbeit mit Kindern benötigen wir Betreuungskräfte, die persönlich und gesundheitlich geeignet sind und die erforderliche Sachkompetenz nachweisen können. Im Rahmen des Fachkräftekatalogs im Land Brandenburg wird definiert wer pädagogische Fachkraft im Bereich der Kindertagesbetreuung ist und welche Qualifikationsanforderungen für die Arbeit mit Kindern von Bedeutung sind.

In der folgenden Grafik zeigen wir Ihnen die neue Personalsystematik für den Bereich der Kindertagesbetreuung auf.

Als gesetzliche Grundlage dient uns hierfür die Kita-Personalverordnung (KitaPersV), die die persönliche und gesundheitliche Eignung und erforderliche Sachkompetenz definiert. Mit der neuen KitaPersV, die am 30. Oktober 2023 in Kraft getreten ist, unterscheiden wir im Land Brandenburg in Betreuungskräfte, die gemäß § 7 KitaPersV Kinder bilden, erziehen, versorgen und betreuuen und weiteren zusätzlichen Kräften und Einrichtungspersonal.

Die Eignung des pädagogischen Personals ist in Bezug auf das Aufgabenprofil der Einrichtung zu bewerten. Die Eignung des einzelnen Mitarbeiters und Mitarbeiterin ist vor dem Hintergrund des Qualifikationsprofils des Gesamtteams und des jeweils vorgesehenen Arbeitsgebietes einzuschätzen. Der Träger einer Kindertageseinrichtung soll bei der Beschäftigung und dem Einsatz von Personal auf die Bildung von mulitprofessionellen Teams abzielen.

Neben der persönlichen und gesundheitlichen Eignung bestimmt § 7 Absatz 2 KitaPersV einen abschließenden Katalog von Mindestanforderungen an Betreuungskräfte. Diese Anforderungen, die kommutativ vorliegen müssen, sind gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 KitaPersV:

1. Vollendung des 18. Lebensjahres
2. Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens, wenn kein deutscher Schulabschluss vorliegt (vgl. § 7 Absatz 4 KitaPersV)
3. abgeschlossene Berufsausbildung oder erster berufsqualifizierender Abschluss oder ein Hochschulabschluss
4. notwendige soziale Kernkompetenzen:
 – psychisch und emotional belastbar,
 – zuverlässig,
 – verantwortungsbewusst,
 – reflexions- und kritikfähig und sensibel,
 – Einfühlungsvermögen gegenüber Kindern und Personensorgeberechtigten und
 – eine positive Haltung zur Kindertagesbetreuung

Im Folgenden stellen wir Ihnen die unterschiedlichen Gruppierungen von Betreuungskräften im Bereich der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg vor, die Kita-Träger ohne Nachfrage gegenüber der obersten Landesjugendbehörde als Betreuungskräfte gem. § 7 KitaPersV einsetzen können.