Gleichgestellte Abschlüsse für den Krippen- und Förderbereich gemäß § 9 Abs. 2 KitaPersV

Für die Arbeit mit Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sowie der körperlich- oder mehrfachbehinderten Kinder sind folgende Berufsgruppen als Betreuungskräfte gemäß § 9 Abs. 2 KitaPersV definiert:

  • Säuglings- und Kinderkrankenschwestern und Säuglings- und Kinderkrankenpfleger
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger:innen