Pädagogische Fachkräfte mit anderen Berufsqualifikationen gemäß § 10 Abs. 1 KitaPersV

In § 10 Abs. 1 KitaPersV wird eine weitere Kategorie von pädagogischen Fachkräften eingeführt. Die Vorschrift regelt einen abschließenden Katalog von Berufsqualifikationen. Wer über einen der folgenden Abschlüsse verfügt, kann als pädagogische Fachkraft mit anderen Berufsqualifikationen in der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg tätig werden:

 

  • Magister oder Bachelor im Hauptfach Erziehungswissenschaften
  • erstes und zweites Staatsexamen Lehramt an einer Universität oder pädagogischen Hochschule
  • Diplom oder Bachelor Sport-, Kunst-, Theater- und Musikpädagogik
  • Diplom oder Bachelor Sprachheilpädagogik
  • Diplom-Pädagog:innen
  • staatlich anerkannte Heilpädagog:innen
  • staaatlich anerkannte Sozialpädagog:innen ohne Studienschwerpunkt im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindheit
  • Diplom oder Bachelor Soziale Arbeit ohne staatliche Anerkennung und ohne Studienschwerpunkt im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindheit
  • Diplom oder Bacehlor Sozialpädagogik ohne staatliche Anerkennung und ohne Studienschwerpunkt im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindheit
  • Bachelor in angewandten Kindheitswissenschaften
  • Bachelor in Bildungs- und Erziehungswissenschaften
  • Bachelor in Bildung, Erziehung und Qualitätssicherung
  • Rehabilitationspädagog:innen
  • Bildungswissenschaftler:innen
  • Diplomerzieher:innen
  • Diplomvorschulerzieher:innen
  • Diplomlehrer:innen
  • pädagogische Fachkräfte nach § 9 Abs. 2 KitaPersV
  • Gemeindepädagog:innen
  • Religionspädagog:innen

Betreuungskräfte gemäß § 7 KitaPersV, die über einen Abschluss verfügen, den sie in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworben haben und der den in Satz 1 genannten Berufsqualifikation vergleichbar ist, gelten auch als pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 9 KitaPersV.

Pädagogische Fachkräfte mit anderen Berufsqualifikationen müssen im Bereich der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung im Umfang von mind. 100 Unterrichtseinheiten eine ergänzende Qualifizierungsmaßnahme nachweisen. Neben der 1. Hilfe am Kind sollen im Rahmen der ergänzenden Qualifizierungsmaßnahme pädagogische Inhalte und rechtliche einschlägige Grundlagen aus dem Bereich der Kindertagesbetreuung vermittelt werden. Die Qualifizierungsmaßnahme soll innerhalb der ersten 12 Monate nach Beschäftigungsbeginn vom Kita-Träger angeboten werden. Diese kann tätigkeitsbegleitend erfolgen. Bereits absolvierte Qualifizierungsmaßnahmen sind anzurechnen.