Ergänzungskräfte

Als Ergänzungskraft haben Sie die Möglichkeit im Land Brandenburg im Bereich der Kindertagesbetreuung gem. § 12 KitaPersV beruflich tätig zu werden.

  • Mindestanforderungen für Ergänzungskräfte gemäß § 7 KitaPersV

    Neben der persönlichen und gesundheitlichen Eignung müssen Ergänzungskräfte die Mindestanforderungen für Betreuungskräfte im Bereich der Kindertagesbetreuung gem. § 7 Abs.2 KitaPersV erfüllen:

    1. Vollendung des 18. Lebensjahres
    2. Kenntnisse der deutschen Sprache mit dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens, wenn kein deutscher Schulabschluss vorliegt
    3. abgeschlossene Berufsausbildung oder erster berufsqualifizierender Abschluss oder ein Hochschulabschluss
    4. notwendige soziale Kompetenzen:
      • psychisch und emotional belastbar,
      • zuverlässig,
      • verantwortungsbewusst,
      • reflexions- und kritikfähig und sensibel,
      • Einfühlungsvermögen gegenüber Kindern und Personensorgeberechtigen und
      • eine positive Haltung zur Kindertagesbetreuung
  • Kriterien für die erforderliche Sachkompetenz als Ergänzungskraft

    Die erforderliche Sachkompetenz gemäß § 7 Abs. 2 S. 5 KitaPersV für Ergänzungskräfte liegt vor, wenn die Person eine Qualifizierungsmaßnahme in einem Stundenumfang von 300 Unterrichtseinheiten vollständig absolviert hat. Die Qualifizierungsmaßnahme kann berufsbegleitend in den ersten zwei Jahren der Tätigkeit absolviert werden. Bereits absolvierte Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne der erforderlichen Sachkompetenz sind anzurechnen. Bei Personen, die einmalig für weniger als 6 Monate befristet in der Kindertageseinrichtung tätig sind, entscheidet der Kita-Träger über Art und Umfang der erforderlichen Qualifizierung.

    Für die fachlichen Inhalte der Qualifizierungsmaßnahme wird es zeitnah ein Currucilum zur Orientierung von Seiten des MBJS geben.