FAQ
Hier finden Sie die häufigst gestellten Fragen aus der Beratungstätigkeit des DaBEI e.V. im Rahmen des Landesprogramms Fachkräftegewinnung und -qualifizierung, die uns in letzten 10 Jahren begegnet sind.
Anerkannte Abschlüsse
Wie werde ich staatlich anerkannte Erzieher*in?
Im Land Brandenburg werden Erzieher*innen an Fachschulen mit dem Fachbereich Sozialwesen ausgebildet. Fachschulen sind Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung und deren Bildungsgänge schließen an eine berufliche Erstausbildung und berufliche Erfahrungen an. Die Ausbildung dauert insgesamt drei Jahre und beinhaltet als Vollzeitausbildung mehrere integrierte praktische Ausbildungsabschnitte. Eine Ausbildung in Teilzeitform (berufsbegleitend) ist ebenfalls möglich.
Die staatliche Anerkennung als Erzieher*in kann ebenfalls über eine Nichtschülerprüfung erlangt werden.Welche weiteren sozialpädagogischen Abschlüsse haben Fachkräfte im Bereich der Kindertagesbetreuung im Regelfall?
Die Kita-Personalverordnung definiert im § 9 Abs. 1 welche Fachkräfte im Rahmen des notwendigen pädagogischen Personals in einer Kindertageseinrichtung tätig sein können.
§ 9 Abs.1 KitaPersV
Geeignete pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes sind staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen, staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit einem Studienschwerpunkt im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindheit sowie gemäß Erzieheranerkennungsverordnung gleichgestellte Personen.
Im Betreuungsbereich der Kinder unter 3 Jahren können ebenfalls in angemessenem Umfang auch Säuglings- und Kinderkrankenschwestern und -pfleger als Fachkraft tätig sein.Sind staatlich anerkannte Sozialpädagog*innen/Sozialarbeiter*innen ohne Weiteres Fachkräfte im Bereich der Kindertagesbetreuung?
Absolvent*innen des Fachhochschulstudiengangs „Soziale Arbeit“, die keinen Studienschwerpunkt im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindheit haben, können nicht ohne Weiteres im Bereich der Kindertagesbetreuung als Fachkraft tätig werden. Sie können sich jedoch auf dem Weg einer individuellen Bildungsplanung (siehe Punkt 3) zu einer gleichwertigen und gleichartigen Kraft qualifizieren.
Sind Heilerziehungspfleger*innen im Rahmen des notwendigen pädagogischen Personals einsetzbar?
Heilerziehungspfleger*innen sind ebenfalls nicht ohne weiteres im Rahmen des notwendigen pädagogischen Personals im Bereich der Kindertagesbetreuung einsetzbar. Sie sind Fachkräfte für Kinder mit einem besonderen Förderbedarf (§ 9 Abs. 3 KitaPersV) und können für alle Bereiche der Kindertagesbetreuung notwendiges Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten über ihre spezifische Fachkompetenz hinaus auf dem Weg einer individuellen Bildungsplanung (siehe Punkt 3) oder durch Teilnahme an einem sechsmonatigen sogenannten Brückenkurs erlangen. http://www.mbjs.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb1.c.298304.de
Aus- und Weiterbildung
Welche Zugangsvoraussetzungen gibt es für die berufsbegleitende Ausbildung (§ 4 Fachschulverordnung Sozialwesen)?
Aufnahmevoraussetzungen für die Bildungsgänge der Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege sind:
1. die Fachoberschulreife oder eine gleichwertige Schulbildung und
a. eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder
b. eine abgeschlossene nichteinschlägige Berufsausbildung und eine für die Fachrichtung förderliche Tätigkeit oder
2. die Fachhochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife und eine für die Fachrichtung förderliche Tätigkeit.Welche Fachschulen bieten die berufsbegleitende Ausbildung aktuell an?
Einen Überblick aller Fachschulen, welche aktuell eine berufsbegleitende Ausbildung anbieten, finden Sie hier: https://www.erzieher-brandenburg.de/aus_weiterbildung/berufsbegleitende+ausbildung/
Wie finde ich eine Praxisstelle für die berufsbegleitende Ausbildung?
Die Suche nach einer Praxisstelle ist Aufgabe der Auszubildenden und Voraussetzung für die Teilnahme an einer berufsbegleitenden Ausbildung. Neben ausgeschriebenen Stellenangeboten sollten sich interessierte Seiteneinsteiger*innen ebenfalls initiativ bewerben. Dabei sollten Sie neben Ihrer Motivation für das Berufsfeld Kindertagesbetreuung ebenfalls Ihre bisherigen Berufserfahrungen und besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse hervorheben und das pädagogische Konzept der Kita einbeziehen.
Muss ich vor Beginn der berufsbegleitende Ausbildung ein Praktikum zur fachlich Vorbereitung absolvieren?
Ja. Wenn Sie als Seiteneinsteiger*innen über keine praktischen Erfahrungen im Bereich der Kindertagesbetreuung verfügen. Die fachliche Vorbereitung kann durch eine entsprechende Vorbildung und durch eine i. d. R. vierwöchige angeleitete Praxistätigkeit erlangt worden sein und bezieht sich im Wesentlichen auf den konkreten Einsatz in dem beantragten Arbeitsbereich (Krippe, Hort etc.) vgl. VV KitaPersV zu § 10 (2 – 4), ist i.d.R. ein vierwöchiges Praktikum zur fachlichen Vorbereitung erforderlich.
Wie werde ich während der berufsbegleitenden Ausbildung vergütet?
Die tatsächliche Vergütung ist abhängig von den jeweiligen Regelungen der einzelnen Träger. Grundsätzlich ist eine Vergütung für die praktische Tätigkeit in der Kita über die mögliche Anrechnung von 70% der tatsächlichen Arbeitszeit auf den Personalschlüssel des notwendigen pädagogischen Personals abgesichert. Wird der TVöD Sozial- und Erziehungsdienst zu Grunde gelegt, ist mindestens eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 2 möglich. Ein Rechenbeispiel finden Sie hier: http://www.mbjs.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb1.c.320497.de
Welche wöchentliche Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag festzuschreiben?
Die berufsbegleitende Ausbildung setzt eine Beschäftigung mit mindestens 20 Std./Woche in der Praxisstelle während der gesamten Ausbildungsdauer voraus. Somit muss die geregelte Arbeitszeit mindestens 20 Wochenstunden umfassen (§ 4 Abs. 4 Fachschulverordnung Sozialwesen).
Welche Voraussetzungen muss eine Praxisstelle für die berufsbegleitende Ausbildung erfüllen?
Für die praktische Ausbildung kommen in der Regel Einrichtungen in öffentlicher, freier oder privat gewerblicher Trägerschaft in Frage. Sie müssen relevante Teile der Berufspraxis abbilden und den Schülerinnen und Schülern Einblick in die Tätigkeitsfelder des jeweils angestrebten Berufes ermöglichen. Daneben müssen sie über geeignetes Personal für eine qualifizierte Praxisanleitung verfügen und sich in vertretbarer Entfernung zur Fachschule befinden. Unter den Mindeststandards der Fachkräftequalifizierung lassen sich entsprechende Hinweise und Lösungsvorschläge für die Berufspraxis finden http://www.mbjs.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb1.c.418294.de
Stimmt es, dass 200 Stunden der berufspraktischen Tätigkeit in einem anderen Tätigkeitsfeld als der Kindertagesbetreuung absolviert werden müssen?
Ja, in der tätigkeitsbegleitenden Ausbildung in Teilzeitform werden 1.000 Stunden Praxis durch die berufliche Tätigkeit nachgewiesen. 200 Stunden Praxis sind in einem anderen Tätigkeitsfeld zu leisten. Weitere Arbeitsfelder für die Fachrichtung Sozialpädagogik sind neben der Kindertagesbetreuung die Hilfen zur Erziehung, Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit oder Arbeit mit Kindern und Jugendlichen außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe (§ 39 Abs. 3 Fachschulverordnung Sozialwesen).
Welche Möglichkeiten gibt es, wenn der Träger nicht selbst eine berufspraktische Tätigkeit von 200 Stunden in einem weiteren Tätigkeitsfeld neben der Kindertagesbetreuung sicherstellen kann?
Die notwendige berufspraktische Tätigkeit kann dann bei einem anderen Träger der Kinder- und Jugendhilfe absolviert werden und erfolgt ergänzend zum Beschäftigungsverhältnis in der Kita. Mit dem Kita-Träger ist somit zu vereinbaren, wann und in welchem Zeitrahmen diese 200 Stunden zu absolvieren sind. Viele Kita-Träger ermöglichen eine Freistellung für einen zusammenhängenden Zeitraum. Ggf. erfolgt diese weitere berufspraktische Tätigkeit neben der Arbeit in der Kita, dies ist im Einzelfall zu klären.
Antragstellung gegenüber der obersten Landesjugendbehörde
Wo muss ein Antrag auf Personaleinsatz gestellt werden?
Entsprechend begründete Anträge zur Beschäftigung von Kräften gem. § 10 (1-4) KitaPersV sind bei der Obersten Landesjugendbehörde (MBJS) vom Kita-Träger zu stellen.
Wer muss den Antrag stellen?
Der Antrag kann ausschließlich durch den Kita-Träger gestellt werden. Wird ein Antrag positiv beschieden, wird der betroffenen Kraft vom MBJS ein Auszug aus dem Bescheid übermittelt, so dass ein Wechsel der Beschäftigungsstelle erleichtert wird.
Gibt es Vordrucke für die Antragsstellung?
Nein. Der Träger hat die vorhandene Eignung einer Kraft gemäß § 10 (1-4) KitaPersV durch eine nachvollziehbare Darstellung der Vorbildung, der angeleiteten, begleiteten Praxistätigkeit und/oder der abgeleisteten oder abzuleistenden Fortbildungen zu belegen. Die Oberste Landesjugendbehörde hat für die Antragsstellungen gem. § 10 (1-4) Merkblätter zur Verfügung gestellt. Diese finden Sie hier:
- Merkblatt: https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/merkblatt_personaleinsatz_10_1.pdf
- Merkblatt: https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/merkblatt_personaleinsatz_10_2.pdf
- Merkblatt: https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/merkblatt_personaleinsatz_10_3.pdf
- Merkblatt: https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/merkblatt_personaleinsatz_10_4.pdf
Gibt es eine Frist bei der Antragsstellung?
Anträge sind rechtzeitig, d.h. mindestens vier Wochen vor Beginn des Einsatzes, zu stellen. Eine rückwirkende Tätigkeitserlaubnis erfolgt in der Regel nicht.
Quer- und Seiteneinstieg
Hier finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten zum Seiteneinstieg in die Kindertagesbetreuung in Brandenburg gem. § 10 KitaPersV.
Was ist ein individueller Bildungsplan?
Ein individueller Bildungsplan gemäß § 10 (3) KitaPersV ermöglicht eine tätigkeitsbegleitende Qualifizierung außerhalb formaler Bildungsgänge. Der individuelle Bildungsplan basiert auf dem jeweiligen Kenntnis- und Erfahrungsstand der einzelnen Person und bedarf einer individuellen und konkreten Ausgestaltung.
Für wen bietet sich eine individuelle Bildungsplanung an?
Der Weg einer individuellen Bildungsplanung ist für Personen geeignet, die aus verwandten Berufsgruppen stammen und keinen neuen selbständigen Berufsabschluss anstreben. Für diese Qualifizierung außerhalb formaler Bildungsgänge sind relevante Kenntnisse in nennenswertem Umfang Voraussetzung. Dies ist z.B. bei der Berufseinmündung von Hochschulabsolvent_innen nicht unmittelbar einschlägiger Ausbildungen, z.B. Sozialarbeiter_innen / Sozialpädagog_innen (BA „Soziale Arbeit“), Erziehungswissenschaftler_innen, Grundschulpädagog_innen, Psycholog_innen gegeben.
Aus welchen Bausteinen kann sich ein Bildungsplan zusammensetzten?
Die konkrete Ausgestaltung einer individuellen Bildungsplanung erfolgt gemeinsam zwischen Kita-Träger und der jeweiligen Person. Basierend auf dem jeweiligen Kenntnis- und Erfahrungsstand können sich mögliche Qualifizierungsbausteine grundsätzlich zusammensetzen aus Fortbildungsveranstaltungen zum Erwerb des als notwendig erachteten Wissens, Arbeiten unter Anleitung einer erfahrenden und kompetenten Fachkraft aus dem Team der Kindertageseinrichtung, supervidierte oder durch erfahrene Kolleg_innen beobachteter Praxis oder Selbststudium mit anschließender Darstellung des Erarbeiteten oder Reflexion der gesammelten Erfahrungen.
Welcher Zeitrahmen ist angemessen für die Erfüllung des Individuellen Bildungsplans?
Ausschlaggebend für den zeitlichen Umfang einer Qualifizierung im Rahmen des individuellen Bildungsplans sind die bereits vorhandenen und noch zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten. Der jeweils notwendige Zeitrahmen ist daher individuell zwischen Kita-Träger und Einzelperson festzulegen. Dabei sollte die Umsetzung des individuellen Bildungsplans 2 bzw. 3 Jahre nicht überschreiten.
Kann ich auch ohne einen sozialpädagogischen Abschluss in der Kita tätig werden?
Ja, Kräfte zur Ergänzung und Erweiterung des fachlichen Profils einer Einrichtung müssen weder über gleichartige und gleichwertige Qualifikationen wie Erzieher_innen verfügen, noch solche anstreben. Sie können zu einer Verstärkung des Lebensweltbezuges beitragen, jedoch keine Aufgaben als Bezugserzieher_in übernehmen. Neben Handwerker_innen, Künstler_innen, Sportler_innen, Gesundheits- oder Naturpädagoginnen, Muttersprachler_innen etc. können somit auch Kräfte mit weniger spezifischen Kenntnissen, Fertig- oder Fähigkeiten eingesetzt werden, um die Einrichtungskonzeption zu ergänzen bzw. zu erweitern. Sie werden jedoch generell eingesetzt zur Unterstützung der Erzieher_innen.
Ist eine anteilige Anrechnung auf den notwendigen pädagogischen Personalschlüssel von fachfremden Kräften möglich?
Ja, die Anrechnung auf den notwenigen pädagogischen Personalschlüssel erfolgt mit einem Anteil von 70% des praktischen Tätigkeitsumfangs.
Wie ist die Vergütung?
Die tatsächliche Vergütung ist abhängig von den jeweiligen Regelungen der einzelnen Träger. Grundsätzlich ist die Vergütung über die anteilige Anrechnung auf den Personalschlüssel des notwendigen pädagogischen Personals abgesichert.
Wie kann der Einsatz einer Ergänzungskraft grundsätzlich erfolgen?
Der Einsatz einer Ergänzungskraft kann sowohl projektbezogen (befristet) als auch dauerhaft erfolgen. Er muss in jedem Fall konzeptionell verankert sein. Bei einem dauerhaften Einsatz kann in der Regel nur eine Kraft pro Einrichtung gemäß §10 (4) genehmigt werden. Der Einsatz ist auch eine Möglichkeit, Stellenreste, die sich im Laufe eines Jahres ergeben können, zur Bereicherung der pädagogischen Arbeit zu verwenden.
Gibt es die Möglichkeit nach andauernder praktischer Tätigkeit als Fachkraft anerkannt zu werden?
Ja, nach länger andauernder qualifizierter Tätigkeit kann einer Kraft über eine individuelle Bildungsplanung nach § 10 (3) Kitapersonalverordnung (KitaPersV) der Weg zur Anerkennung als gleichartige/-wertige Kraft nach § 10 (1) KitaPersV eröffnet werden.