Anerkannte und gleichwertige pädagogische Fachkräfte gemäß § 11 KitaPersV
- gemäß Erzieheranerkennungsverordnung sind diese Fachkräfte nach § 9 Abs. 1 KitaPersV für den Teilbereich Krippe, Kindergarten und Hort gleichgestellt
Die abgeschlossene Ausbildungen in diesen Erzieherberufen berechtigen gemäß Erzieheranerkennungsverordnung zur Gleichstellung dieser Kräfte. D.h. im Land Brandenburg tätige Erzieher:innen mit den folgenden Berufsabschlüssen benötigen keine ausdrückliche Bestätigung des für Jugend zuständigen Ministeriums (MBJS) über die Gleichstellung von Ausbildungsabschlüssen für den Teilbereich, auf den sich die erworbene Qualifikation bezieht. Diese Gleichstellung gilt nach Vorlage der entsprechenden Ausbildungsnachweise als bestätigt.
- Kindergärtner:in für den Kindergarten
- Horterzieher:
- Heimerzieher:in
- Erzieher:in in Heimen und Horten
- Erzieher:in für Jugendheime
- Gruppenerzieher:in für den Kindergarten
- Erzieher:in in Jugendwerkhöfen
- Krippenerzieher:in
- Unterstufenlehrer:in mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen und Horten für das Heim und für den Hort
- Unterstufenlehrer:in mit der Befähigung zur Arbeit im Schulhort für den Hort
- Unterstufenlehrer:in mit der Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiter für den Hort
- Unterstufenlehrer:in für den Hort
- Freundschaftspionierleiter:in für den Hort.
Fachkräfte, die über gleichwertige Fähigkeiten im Sinne des § 7 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes verfügen, insbesondere Absolvent:innen der tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zur Erzieher:in „Profis für die Praxis“ für den Bereich der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg
Betreuungskräfte, die nach § 9 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes oder nach vergleichbaren Bestimmungen anderer Länder der Bundesrublik Deutschland für den Teilbereich der Kindertagesbetreuung als gleichwertig anerkannt sind
Betreuungskräfte mit Diplom oder Bachelor Psychologie sowie staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger:innen sowie Heilerziehungsdiakonn:innen gelten als pädagogsiche Fachkräfte im Sinne des § 9 KitaPersV, soweit sie eine Qualifizierungsmaßnahme nach § 10 Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen haben