Ergänzungskräfte gem. § 10 (4) KitaPersV
Personen mit anderen Berufserfahrungen und Qualifikationen können zur Ergänzung und Erweiterung des fachlichen Profils einer Einrichtung beitragen, ohne über gleichartige und gleichwertige Qualifikationen zu verfügen.
Diese Personen können aus verwandten oder anderen Berufsgruppen stammen, die jeweils spezielle Aufgaben in einer Einrichtung übernehmen. Somit erweitern sie das Qualifikationsprofil des gesamten Einrichtungsteams. Dies ist sowohl im Rahmen eines zeitlich befristeten Projektes als auch durch eine dauerhafte konzeptionelle Einbindung in den pädagogischen Alltag möglich.
Nach länger andauernder qualifizierter Tätigkeit kann diesen Kräften der Weg über eine individuelle Bildungsplanung nach § 10 (3) KitaPersV zur Anerkennung gemäß § 10 (1) KitaPersV als gleichartige und gleichwertige Kraft eröffnet werden.
Voraussetzungen:
persönliche und gesundheitliche Eignung sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten, die zur Schärfung des jeweiligen pädagogischen Konzeptes beitragen
Ausbildungsorte:
praktische Tätigkeit in der Kita
Ausbildungszeit:
i.d.R vier Wochen zur fachlichen Vorbereitung
Finanzierung:
Eine Vergütung für die praktische Tätigkeit in der Einrichtung ist über die mögliche Anrechnung von 70% der tatsächlichen Arbeitszeit auf den Personalschlüssel des notwendigen pädagogischen Personals abgesichert. Wird der TVöD Sozial- und Erziehungsdienst zu Grunde gelegt, ist mindestens eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 2 möglich. Die tatsächliche Vergütung ist abhängig von den jeweiligen Regelungen der einzelnen Träger.