Personaleinsatz von Personen aus der Ukraine
Herzlich willkommen sozialpädagogische Fachkräfte im Land Brandenburg
Die Landesregierung hat für einen besseren Zugang von Kräften aus der Ukraine in die Kindertagesbetreuung eine Verordnung zur Änderung der Kita-Personalverordnung auf den Weg gebracht, die u.a. das Verfahren nach § 10 Abs. 4 Kita-Personalverordnung hinsichtlich dieser Kräfte erleichtern soll. Es ist geplant, dass die Änderung noch vor dem Beginn des neuen Kita-Jahres 2022/2023 in Kraft treten soll.
Möglichkeiten der Kita-Personalverordnung
Das Kitarecht steht dem Einsatz von Personal aus der Ukraine nicht entgegen. Ob Menschen aus der Ukraine in der Kita tätig werden sollen, entscheidet zunächst der jeweilige Einrichtungsträger im Rahmen seiner Personalhoheit. Der Einsatz dieser Kräfte ist gem. § 47 SGB VIII gegenüber dem MBJS (Kita-Aufsicht, Ref. 27) anzuzeigen.
Eine Finanzierung des ukrainischen Personals als notwendiges pädagogisches Personal (npP) ist über die gesetzliche Regelfinanzierung nach §§ 10, 16 Abs. 2 Kita-Gesetz i.V.m. § 10 Abs. 3 und 4 Kita-Personalverordnung möglich. Voraussetzung der Anrechnung als notwendiges pädagogisches Personal ist eine Antragstellung des Einrichtungsträgers beim MBJS gemäß § 10 Abs. 5 Kita-Personalverordnung. Der Antrag kann genehmigt werden, wenn die betreffende Person fachlich vorbereitet ist und mit dem Träger individuell auf der Grundlage ihrer vorhandenen (in der Ukraine erworbenen) Fähigkeiten individuelle Bildungsmaßnahmen abstimmt, die geeignet sind, Fachkraft-Niveau zu erreichen (§ 10 Abs. 3 Kita-Personalverordnung).
Dafür muss jedoch zunächst ein Anerkennungsverfahren zur Bewertung der im Ausland erworbenen Qualifikation durchlaufen werden (Referenzberuf staatlich anerkannte Erzieherin). Ohne diese Prüfung durch das staatliche Schulamt oder Referat 23 (Referenzberuf staatlich anerkannte Kindheitspädagogin) kann die Erlaubnisbehörde nicht prüfen, ob die angestrebten/vereinbarten individuellen Bildungsmaßnahmen ausreichend bzw. angemessen sind.
Falls nicht das Fachkraft-Niveau angestrebt wird, kommt ein Einsatz fachlich vorbereiteter Kräfte aus der Ukraine zur Ergänzung des fachlichen Profils der Einrichtung gemäß § 10 Abs. 4 Kita-Personalverordnung in Betracht. Zu denken ist beispielsweise an Dolmetscherinnen und Dolmetscher oder Sprach- und Kulturmittlerinnen und –mittler zur Erleichterung der Eingliederung der ukrainischen Kinder und zur Unterstützung bei der Elternarbeit, aber auch an Kunst-, Musik- oder Sportpädagoginnen und -pädagogen. Diese Personen können gem. § 10 (7) KitaPersV mit einer Frist bis zum 31. Juli 2023 mit einem Anteil bis zu 100 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs auf das notwendige pädagogische Personal angerechnet werden. Die Beschäftigung muss gegenüber der Aufsichtsbehörde (oberste Landesjugendbehörde) über ein entsprechendes Meldeformular angezeigt werden.
Soweit der Einrichtungsträger über das notwendige pädagogische Personal hinaus Menschen aus der Ukraine beschäftigt, kann es sich dabei gleichwohl um notwendige Betriebskosten der Kita handeln, die gem. § 16 Abs. 3 S. 2 Kita-Gesetz durch die Standortgemeinde im Wege der Restbedarfsfinanzierung förderfähig und grundsätzlich auch elternbeitragsfähig sind. Der Einrichtungsträger sollte daher insoweit sein Vorgehen aber unbedingt mit der Standortgemeinde abstimmen.
Nach § 12 Kita-Personalverordnung ist auch der zusätzliche Einsatz von ehrenamtlichen und nebenamtlichen Kräften sowie von Kräften, die nicht Fachkräfte sind, insbesondere zur Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte, zur Bereicherung der pädagogischen Arbeit, zur Förderung der Beziehungen zur Nachbarschaft und zum Berufsleben der Erwachsenen zulässig und soll im angemessenen Rahmen gefördert werden. Diese Kräfte sind nicht Teil des notwendigen pädagogischen Personals und müssen persönlich und gesundheitlich für die Arbeit geeignet sein.
> Kita-PersonalverordnungInformationsmaterial für den Personaleinsatz
Informationen zur Beschäftigung für Menschen aus der Ukraine:
> Flyer: Sozialpädagogische Fachkräfte sind willkommen (Deutsch und Ukrainisch)Führungszeugnis
Mit dem Tätigkeitsausschluss gemäß § 72a SGB VIII wird der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Machtmissbrauch in Betreuungssettings gestärkt. Ziel der Regelung ist, einschlägig vorbestrafte Personen von einer Mitwirkung an der Aufgabenwahrnehmung in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten und auszuschließen. Deshalb ist ein erweitertes Führungszeugnis von Personen, die hauptberuflich, neben- sowie ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen, vorzulegen. Ein solches erweitertes Führungszeugnis gibt Auskunft über geringfügige Strafen und soll zu einem effektiveren Kinder- und Jugendschutz beitragen.Bei den aktuell aus der Ukraine nach Deutschland geflüchteten Personen kann wegen der kurzen Aufenthaltsdauer in Deutschland nicht angenommen werden, dass ein Führungszeugnis solide Angaben zu Vorstrafen enthält. Es wird daher empfohlen, von Personen, die seit dem 24.2.2022 aus der Ukraine nach Deutschland gekommen sind und im Tätigkeitsfeld der Kinder- und Jugendhilfe eingesetzt werden sollen, vorerst – längstens bis zum 30.6.2022 -, nicht die Vorlage eines Führungszeugnisses zu verlangen. Vielmehr sollte die erforderliche Einschätzung der persönlichen Eignung auf der Grundlage eines persönlichen Gesprächs gewonnen werden, wobei auch Verurteilungen und anhängige Strafverfahren anzusprechen sind; ergänzend sollte vor der Einstellung für eine haupt-, neben- oder ehrenamtliche Tätigkeit eine Erklärung über Verurteilungen sowie eine Erklärung über anhängige Verfahren abgegeben werden.
- Eidesstattliche Erklärung zu Vorstrafen und Strafverfahren (Deutsch)
- Eidesstattliche Erklärung zu Vorstrafen und Strafverfahren (Ukrainisch): Довідка про судимість та кримінальне провадження
- Eidesstattliche Erklärung zu Vorstrafen und Strafverfahren (Englisch):Solemn declaration relating to previous convictions and criminal proceedings
- Anlage 1: Erklärung über Verurteilungen (Deutsch)
- Anlage 1: Erklärung über Verurteilungen (Ukrainisch): Заява щодо відсутності обвинувальних вироків
Dieses Vorgehen ist nur in der aktuellen Ausnahmesituation möglich. Grundsätzlich gilt § 72a SGB VIII und die Notwendigkeit, ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen.
Die nachfolgenden Fachinformationen stammen aus dem abgeschlossenen Projekt seepro-r (2015-2017). Derzeit werden sie im laufenden Projekt seepro3 aktualisiert und Ende 2023/Anfang 2024 zur Verfügung stehen.
- UKRAINE: Frühpädagogisches Personal – Ausbildungen, Arbeitsfelder, Arbeitsbedingungen
- UKRAINE: Kontextuelle Schlüsseldaten
Meldeformular für den Personaleinsatz als Ergänzungskraft gem. § 10 (4) KitaPersV gegenüber der obersten Landesjugendbehörde:
Beratungsangebot
Beratungsangebot zur Fachkräftegewinnung und -qualifizierung und zum Quer- und Seiteneinstieg für interessierte Träger und Personen bei Dabei e.V. wurde erweitert um Fragen zur Beschäftigung von Menschen aus der Ukraine:
> Beratungsangebot FachkräftegewinnungFragen zur Anerkennung ukrainischer pädagogischer Abschlüsse werden derzeit geprüft.